Sars-CoV-2 Pandemie – Stadt Schmallenberg erläßt Allgemeinverfügung nach dem Infektionsschutzgesetz

Der Lage und den Empfehlungen des RKI folgend hat auch die Stadt Schmallenberg durch eine Allgemeinverfügung Maßnahmen ergriffen, um die weitere Ausbreitung des Sars-CoV-2 Erregers möglichst zu verlangsamen. Diese beinhalten ein komplettes Verbot öffentlicher Veranstaltungen. Die Feuerwehr der Stadt Schmallenberg betont ausdrücklich die Wichtigkeit der Befolgung dieser Verfügung. Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen hat darauf hingewiesen, dass es vor allem für kranke und alte Menschen um Leben und Tod geht.

Gleichwohl ist Panik überhaupt nicht angebracht. Ruhiges und überlegtes aber auch entschlossenes Handeln ist gefragt. Die Feuerwehr weist darauf hin, dass sie im vollem Umfang einsatzbereit ist. Weitere Informationen der Feuerwehr zur Sars-CoV-2 Pandemie finden Sie hier.

 

Die Verordnung im Wortlaut:

Allgemeinverfügung
der Stadt Schmallenberg vom 17.03.2020
zur Eindämmung des Corona-Virus im Stadtgebiet Schmallenberg

Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) und mit § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) – jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen – erlässt der Bürgermeister der Stadt Schmallenberg als örtliche Ordnungsbehörde unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs in Anlehnung an die Runderlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10.03.2020, 13.03.2020 und 15.03.2020 zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung:

1.    Im gesamten Gebiet der Stadt Schmallenberg werden alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur solche Veranstaltungen, die aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig sind, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen. 

2.    Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten werden für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche erlassen: 
a)    Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heimen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGV VIII (stationäre Erziehungshilfe) 
b)    Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
c)    Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe

3.    Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe werden nachstehende Maßnahmen angeordnet:

–    Diese Einrichtungen haben Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. 
–    Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z.B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
–    Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen
–    Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc sind zu unterlassen

4.    Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind wie folgt zu schließen beziehungsweise einzustellen: 

Ab dem 16.03.2020
–     Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen 
–     Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen 
–     Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros 

Ab dem 17.03.2020
–     Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen 
–     Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen 

5.    Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab dem 16.03.2020 zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Aushängen mit Hinweisen zur richtigen Hygienemaßnahmen etc) zu gestatten: 
a)    Bibliotheken 
b)    Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewertung von Übernachtungsgästen 

6.    Die Anordnungen unter 1 bis 5 sind sofort vollziehbar

7.    Diese Allgemeinverfügung tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Anordnungen unter 1 bis 5 gelten zunächst bis zum 19.04.2020 einschließlich. Eine Verlängerung ist möglich.
 
8.    Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wird hingewiesen (§ 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 IfSG) wird hingewiesen. 

Begründung:
Für den Erlass dieser Allgemeinverfügung ist die Stadt Schmallenberg gem. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) zuständig. Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Stadt Schmallenberg die Erlasse des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW vom 10.03.2020, 13.03.2020 sowie 15.03.2020 zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 auf dem Stadtgebiet Schmallenberg um. 

Zu Ziffer 1 bis 5: 
Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß §§ 16 Abs. 1, 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten. Ausgehend von der Gesetzesbegründung sind hiervon alle Zusammenkünfte von Menschen erfasst, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen. 

Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG. 

Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“. Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Dies kann über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Eine Vermeidung von nicht notwendigen Veranstaltungen ist angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung von SARS-CoV-2 durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen. 

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit rasant verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinträchtigung, insbesondere Verzögerungen der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. 

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind die in dieser Allgemeinverfügung benannten Maßnahmen nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhältnismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Artikel 2, Satz 2, Artikel 4, Artikel 12 Abs. 1, Artikel 14 Abs. 1, Artikel 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Diese Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen und daher erforderlich. Ebenso sind diese Maßnahmen in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbesondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. 

Ergänzend zu Ziffer 1: 
Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 10.03., 13.03.2020 sind öffentliche Veranstaltungen unabhängig von der Anzahl der erwarteten Besucher/Teilnehmer zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 zu untersagen. 

Ergänzend zu Ziffer 4:
Bei den in der Regelung genannten Bereichen ist davon auszugehen, dass es zu Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen und damit unweigerlich zu näheren Körperkontakten kommt. Es ist daher notwendig, diese ebenfalls gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung tatsächlich in der Realität eine Übertragung des Erregers nicht verlässlich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist dies verhältnismäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rechnung zu tragen. 

Ergänzend zu Ziffer 5:
Für diese Einrichtungen gelten ebenso die zu 1 bis 4 aufgeführten Ausführungen entsprechend. Gleichwohl kann hier durch die Beachtung von Auflagen und der Sicherstellung von Schutzmaßnahmen der Ansteckungsgefahr deutlich entgegengewirkt werden. 

Zu Ziffer 6: 
Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung. 

Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Zahl der Infizierten steigt stetig an; dies gilt auch für das Stadtgebiet Schmallenberg. Durch die Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 10.03.2020, 13.03.2020 und 15.03.2020 ist die Stadt Schmallenberg angewiesen, dass die zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-Cov-2 notwendigen Maßnahmen getroffen werden. Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weitere Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infektionsketten zu unterbrechen. Aufgrund der vorangegangenen Ausführungen und Abwägungen ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 insgesamt unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses geeignet, erforderlich und angemessen.

Zu Ziffer 7: 
Es wird auf § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG hingewiesen, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstraße bestraft wird. 

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht in 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1 Klage erhoben werden. 

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803). 

Hinweise: 
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einer Klage angegriffen wird. Der Sofortvollzug ist hier im öffentlichen Interesse, insbesondere auch im Interesse Dritter zum Schutz des höherwertigen Rechtsgutes der körperlichen Unversehrtheit gegenüber den persönlichen Belangen Einzelner erforderlich.

Beim Verwaltungsgericht Arnsberg kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die Herstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
 
Stadt Schmallenberg 
Der Bürgermeister 

gez. Halbe

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