Fahren von Einsatzfahrzeugen mit Mund-Nasen-Schutz in zulässig!

Das Verbot des § 23 Abs. 4 StVO gilt selbstverständlich nicht für Fahrten mit Feuerwehrfahrzeugen während der Pandemielage. Die Sach- und Rechtslage ist sehr einfach, weil die Feuerwehr sich hier auf das Sonderrecht aus § 35 Abs. 1 StVO berufen kann.

Danach ist die Feuerwehr von den Vorschriften des StVO befreit – mithin auch von § 23 Abs. 4 StVO –,  da es sich beim Führen von Feuerwehrfahrzeugen im Einsatz oder in der Übung um hoheitliche Aufgaben handelt und es bei der derzeitigen Pandemielage dringend geboten ist, zum Schutz der Einsatzkräfte und damit im Interesse der öffentlichen Sicherheit von § 23 Abs. 4 StVO abzuweichen.

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